Ja, bei verkehrsrechtlich einwandfreier Kennzeichnung der jeweiligen Stellflächen kann ein Ladesäulenblockierer abgeschleppt werden.
Zuständig dafür sind die für den ruhenden Verkehr verantwortlichen Behörden, je nach Kommune also die Polizei, deren Parkraumüberwachungs-Einheit oder das Ordnungsamt.
Auf privaten Flächen kann der Eigentümer oder Betreiber zivilrechtlich tätig werden und auch abschleppen lassen.
In vielen Städten, etwa in Wien, wird auch bereits rasch und effizient abgeschleppt, wenn eine Ladesäule von einem nicht ladenden Fahrzeug blockiert wird.
Das größte Problem derzeit ist tatsächlich noch die korrekte Beschilderung, wie dieser Artikel zeigt: http://www.vzkat.de/2018/Elektrofahrzeuge/Elektrofahrzeuge-Ladestationen.htm
Hier einige Beispiele (nicht vollständig), wie eine korrekte Beschilderung aussehen kann:
Deutschland | Österreich |
Quelle: http://www.vzkat.de/2018/Elektrofahrzeuge/Elektrofahrzeuge-Ladestationen.htm |
Halteverbot mit Zusatztafel Z111 lt. STVO |